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Verwaltungsgemeinschaft Kötz (Druckversion)

Übermittlungssperren nach § 50 BMG

Autor: Frau Mugler
Artikel vom 01.10.2019

Übermittlungssperren nach §50 BMG

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnung feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Jeder Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft Kötz hat gegenüber der Meldebehörde- nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes – die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an:

- Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung

- Alters- und Ehejubiläen

- Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen

- eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft für die Daten des Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (§ 58 Wehrpflichtgesetz)

Das Formular kann auf unserer Homepage www.vg-koetz.de heruntergeladen werden oder im Rathaus abgeholt werden.

http://www.bubesheim.de//rathaus-service/bekanntmachungen